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Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil eine gerichtliche Entscheidung, für die das Prozessrecht ausdrücklich eine Entscheidung unter dieser Bezeichnung vorsieht. Das Urteil unterscheidet sich vom richterlichen Beschluss dadurch, dass ein Urteil. Urteil steht für: Gerichtsurteil, siehe Urteil (Recht), Urteil (Deutschland) und Urteil (Österreich); im Sinne der Logik, siehe Urteil (Logik); im Sinne der. Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil eine gerichtliche Entscheidung, für die das Prozessrecht ausdrücklich eine Entscheidung unter dieser Bezeichnung. [1] Die Richter verkünden das Urteil um 10 Uhr. [1] Oft werden politische Entscheidungen durch Urteile der Gerichte korrigiert. [2] „Vorurteile werden manchmal. NounEdit. Urteil n (genitive Urteiles or Urteils, plural Urteile, diminutive Urteilchen n). judgment . Definition, Rechtschreibung, Synonyme und Grammatik von 'Urteil' auf Duden online nachschlagen. Wörterbuch der deutschen Sprache. Urteil. Definition: Was ist "Urteil"? Gerichtliche Entscheidung, die in bestimmter Form i.d.R. aufgrund (notwendiger) mündlicher Verhandlung.

AG Frankfurt, Urteil vom Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung der Krankheit siehe Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom Haben Sie eine Ergänzung?
Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns. Was ist dejure. Urteile sind mit Berufung und Revision , Beschlüsse hingegen mit der Beschwerde anfechtbar.
Ein Urteil ist daher in erster Instanz nicht automatisch rechtskräftig. Verfügungen dagegen haben keine instanzbeendende Wirkung, sondern sind Instrumente der internen Verfahrensleitung.
Urteile, Beschlüsse und Verfügungen haben jedoch gemeinsam, dass sie einseitig durch das Gericht verkündet werden. In Interviews zeigte sich, dass wiederholte Sanktion nur in wenigen Fällen zur Mitwirkung führte Ames, a.
Der am Im Jahr brach er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation ab. Das Jobcenter bewilligte zunächst mit Bescheid vom März bis Mit Schreiben vom Dies meldete der Arbeitgeber an das Jobcenter.
Mai wurde der Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. Er teilte mit, dass er sich nicht beworben habe, weil er sich für den Verkauf bewerbe.
Durch Bescheid vom 4. Juni hob das Jobcenter die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Juli bis Es habe dem Kläger mit Schreiben vom Februar ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis als Lager- und Transportarbeiter angeboten, dieser habe aber das Zustandekommen trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen verhindert.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom Juni Widerspruch ein. Oktober bis Den Widerspruch wies das Jobcenter mit Bescheid vom Oktober als unbegründet zurück.
Der Kläger habe sich geweigert, die angebotene und zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Vorrangiges Interesse an einem anderen Beschäftigungsverhältnis sei kein wichtiger Grund, eine Arbeitsaufnahme abzulehnen, denn ein solcher Grund müsse im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht haben.
Der Kläger müsse alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern, und auch Tätigkeiten ausüben, die nicht seinen persönlichen Vorlieben entsprächen.
Er sei mit dem Schreiben vom Februar über die Folgen einer Pflichtverletzung belehrt worden. Das Jobcenter verfügte mit dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom Juli , dass der Kläger bei einem Arbeitgeber innerhalb eines Monats einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzulösen habe, um eine praktische Erprobung zu ermöglichen.
Der Gutschein bezog sich auf eine praktische Erprobung bei einem Arbeitgeber mit dem Ziel, Berufserfahrung im Verkauf zu erwerben.
Dem kam der Kläger trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung nicht nach.
Mit Bescheid vom Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht trotz Belehrung über die Pflicht und die Rechtsfolgen wiederholt nicht nachgekommen.
In dem Bescheid nahm das Jobcenter bezüglich der ergänzenden Leistungen auf das Anhörungsschreiben vom August Bezug und wies nochmals auf die Möglichkeit hin, auf Antrag ergänzende Leistungen zu erhalten.
Der dagegen gerichtete Widerspruch vom 2. Oktober wurde mit Widerspruchsbescheid vom Oktober wiederum als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sich ohne Grund geweigert, die im Verwaltungsakt festgelegten Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
Er habe dies nicht getan und somit innerhalb eines Jahres wiederholt Pflichten verletzt. Hierauf sei der Kläger hingewiesen worden; er habe aber keinen entsprechenden Antrag gestellt.
November erhob der Kläger Anfechtungsklage gegen beide Widerspruchsbescheide. Er habe im Vorstellungsgespräch gesagt, dass er zu Arbeit im Lager nicht bereit sei, sondern nur zu einer Tätigkeit im Verkauf.
Die 3. Kammer des Ersten Senats stellte mit Beschluss vom 6. Es hörte den Kläger des Ausgangsverfahrens zu seiner Kenntnis der Rechtsfolgen der streitgegenständlichen Pflichtverletzungen in der mündlichen Verhandlung an.
Dieser erklärte, wiederholt Adressat einer Leistungsminderung geworden zu sein und sich mit einschlägiger Literatur auseinandergesetzt zu haben.
Das Existenzminimum sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit zu gewähren.
Es dürfe daher nicht von einer Mitwirkung abhängig gemacht werden. Die bei einer Sanktion verbleibende Leistung sei nicht bedarfsorientiert berechnet, sondern willkürlich bestimmt.
Das vom Gesetzgeber festgelegte Existenzminium sei aber schon denklogisch nicht unterschreitbar. Es müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit gewährleistet sein.
Der damit bewirkte Arbeitszwang sei auch nicht gerechtfertigt. Die Minderungen seien schon nicht geeignet, Leistungsempfänger an den Arbeitsmarkt heranzuführen, kein mildestes Mittel und unangemessen.
Der Wegfall des Arbeitslosengeldes II könne zum Wegfall des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes führen, bei Schwangeren entfalle der Mehrbedarf und eine mangelhafte Versorgung mit Lebensmitteln habe gesundheitsschädliche Folgen.
Dem stehe der Wortlaut entgegen. Vorschläge aus Fachliteratur und Rechtsprechung bezögen sich nur auf kompensatorische Leistungen in bestimmten Fällen, lösten das Problem aber nicht.
Formelle Rechtsfehler seien nicht ersichtlich. Auch Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechtsfolgenbelehrung bestünden nicht; der Kläger habe im Übrigen Kenntnis von den Rechtsfolgen seines Handelns gehabt.
Die Bundesregierung hält die Vorlage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Die Regelungen seien mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Menschenwürdegarantie sei auch durch Eigenverantwortung geprägt. Die Bundesagentur für Arbeit hebt die Funktion der Sanktionen als wichtiges Lenkungsinstrument hervor.
Die Forschungsergebnisse deuteten darauf hin, dass sie positive Wirkungen zeigten. Sie ergänzte allerdings in der mündlichen Verhandlung, dass es der Sanktion des vollständigen Wegfalls der Leistungen nicht bedürfe, weil sie oft kontraproduktiv wirke unten Rn.
Auch die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände hält die vorgelegten Regelungen — insbesondere mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und einer aus Art.
Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass der An die Feststellung einer Obliegenheitsverletzung als Voraussetzung für eine Leistungsminderung oder einen -wegfall würden hohe Anforderungen gestellt.
Ohne die Sanktionen sei eine nachhaltige Integrationsarbeit in den Arbeitsmarkt stark eingeschränkt. Der Deutsche Städtetag trägt vor, dass die Wirkungen von Sanktionen als überwiegend positiv beschrieben würden.
Der Freistaat Thüringen führt aus, er habe in — erfolglosen — Gesetzesinitiativen zur Entschärfung des Sanktionsrechts beziehungsweise zur Abschaffung der Sanktionen im Bundesrat die Vereinbarkeit der Sanktionsregelungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit dem Grundgesetz in Zweifel gezogen.
Der Deutsche Anwaltverein berichtet von Problemen der Praxis. So seien Personen mit multiplen Vermittlungshindernissen besonders häufig von Sanktionen betroffen, und neurologisch-psychiatrische Grunderkrankungen oder ähnliche der Vermittlung in den Arbeitsmarkt entgegenstehende Sachverhalte würden oft erst vor Gericht aufgeklärt.
Der Deutsche Sozialgerichtstag und der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge halten die Regelungen für teilweise verfassungswidrig.
Der Deutsche Sozialgerichtstag trägt vor, dass die Grundrechte zwar nicht den Verzicht auf jede Sanktionierung durch Leistungskürzungen forderten.
Der Paritätische Gesamtverband verweist auf mildere Mittel, um dauerhaft die erforderliche Mitwirkung zu bewirken, wie eine Befristung von Leistungsbestandteilen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am Die Bundesregierung hat ausgeführt, die Sanktionen dienten der Durchsetzung der Mitwirkungsobliegenheiten und damit letztlich der Überwindung der Hilfebedürftigkeit sowie dem Schutz der Steuerzahler.
Ihre Abschaffung würde das Prinzip des Förderns und Forderns konterkarieren und die Mitwirkungsobliegenheiten ins Leere laufen lassen. Im Einzelfall auftretenden Härten und Belastungen Dritter werde hinreichend begegnet.
Die Warnfunktion der Leistungsminderung werde beeinträchtigt, wenn der Minderungszeitraum verkürzt werde. Überwiegend unterbleibe die Mitwirkung, weil der Wille fehle.
Die Bundesagentur für Arbeit hat insoweit ergänzend vorgetragen, dass Sanktionen insbesondere erforderlich seien, um Mitwirkung durchzusetzen und den Kontakt zu den Hilfebedürftigen nachdrücklich einfordern zu können, denn eine höhere Kontaktdichte verbessere die Vermittlung in den Arbeitsmarkt erheblich.
Der völlige Wegfall der Leistungen sei nicht notwendig, sondern oft sogar kontraproduktiv; insbesondere eine Gefährdung der Wohnung sei nicht zu rechtfertigen.
Gebe es ein Ermessen der zuständigen Behörde hinsichtlich der Sanktion, sei für die zur Mitwirkung Verpflichteten nicht mehr absehbar, welche Folgen ihr Handeln habe; auch könne das Vertrauensverhältnis zum Sachbearbeiter empfindlich gestört werden.
Vorgetragen wurde auch, dass Leistungsminderungen zeitnah enden und wieder ungeminderte Leistungen ausgezahlt werden könnten, wenn nachgewiesen wird, dass die Mitwirkung nunmehr erfolgt.
Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag haben vorgetragen, die Sanktionen seien grundsätzlich geeignet, das Verhalten der Leistungsberechtigten zu korrigieren, denn sie seien ein Weckruf.
Der Deutsche Landkreistag hat darauf hingewiesen, dass die Betroffenen auf Fragen nach den Gründen für die Verweigerung der Mitwirkung vielfach auf privaten Stress, Überforderung, Amtswillkür oder Missverständnisse hinweisen; teilweise müsse davon ausgegangen werden, dass andere Einnahmequellen bestünden oder eine überzogene Anspruchshaltung vorliege.
Nach Ansicht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit hat sich das Konzept des Forderns und Förderns bewährt, weil die Mitwirkungsobliegenheit überwiegend erfüllt werde.
Eine positive Wirkung auf die Vermittlungswahrscheinlichkeit sei allerdings nicht für alle Sanktionshöhen belegt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers des Ausgangsverfahrens führte aus, dass Jobcenter die Sachverhalte oft mangelhaft aufklärten und Mitarbeiter mitunter voreingenommen seien.
Es würden häufig Personen mit psychischen Erkrankungen sanktioniert, bei denen dies ohnehin wirkungslos sei. Der starre Sanktionszeitraum wirke demotivierend, da eigenes Verhalten ihn nicht verkürzen könne.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund betonte, dass empirische Belege zur Geeignetheit von Sanktionen, Betroffene zur Mitwirkung anzuhalten, weithin fehlten.
Eine Kombination aus Höhe und Dauer der Minderung könne den sehr unterschiedlichen Lebenslagen besser entsprechen. Sanktionen treffen auch nach den Darlegungen von Tacheles e.
Die Mitwirkung unterbleibe eher wegen einer Überforderung, insbesondere aufgrund persönlicher Krisen, Depressionen oder Krankheiten, und weniger aufgrund von Verweigerung.
Es sei auch nicht belegt, dass Menschen im Leistungsbezug verharrten, wenn es keine Sanktionen gäbe. Es gebe eine Unwucht zwischen Fördern und Fordern.
Nach Darstellung von Tacheles e. Viele Befragte und die Sozialverbände beurteilten die Sanktionen kritisch.
Sie sähen in der Überforderung der Sanktionierten aufgrund einer psychischen Erkrankung einen wesentlichen Grund, warum Mitwirkungsanforderungen nicht nachgekommen wird.
Häufig seien durch Sanktionen Dritte betroffen. Insgesamt seien Sanktionen kein geeignetes Mittel zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit.
Tatsächlich findet jedoch die seit dem 1. April geltende Fassung vom Nachfolgend wurde die Norm redaktionell geändert oben Rn.
Insoweit besteht über den Gegenstand der Vorlage kein Zweifel vgl. Anders als im ersten Vorlageverfahren ist die Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt zu den Anforderungen vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Die Klage wäre dann, anders als im Fall der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelungen, abzuweisen.
Februar sei für den Kläger unmissverständlich gewesen und habe erkennen lassen, welche konkreten Auswirkungen seine Weigerung haben werde, die vorgeschlagene Stelle anzunehmen.
Vertretbar ist auch die Annahme, der Kläger habe positive Kenntnis der Sanktionsfolgen und insbesondere der zweiten Leistungsabsenkung gehabt.
Dies war ausweislich der Niederschrift Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 2. Ein darauf gerichteter Antrag war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens, weshalb sich das Sozialgericht damit nicht befassen musste.
Das Sozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten entscheidungserheblichen Vorschriften vgl.
Dass sich das Gericht offensichtlich an einem öffentlich verfügbaren Muster orientierte, steht dem nicht entgegen, da die Vorlage zeigt, dass sich das Gericht eventuell andernorts formulierte Argumente jedenfalls zu eigen gemacht hat.
Eine höhere Belastung von Betroffenen, die entstehen kann, wenn eine andere Leistungsminderung mit den hier zu prüfenden Sanktionen zusammentrifft, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz machte eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung erforderlich, ohne durch das Ausgangsverfahren veranlasst zu sein.
Dazu fehlt die fachgerichtliche Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage. Die zentralen Anforderungen an den Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.
Entscheidet er sich hierbei wie mit den vorgelegten Regelungen für das Durchsetzungsinstrument der Leistungsminderungen, setzt er also im Bereich der Gewährleistung der menschenwürdigen Existenz selbst an, sind diese Anforderungen besonders streng 3.
Bei der Ausgestaltung der Sanktionen sind im Übrigen weitere Grundrechte zu beachten, wenn ihr Schutzbereich berührt ist 4.
Die zu überprüfenden Regelungen zur Ausgestaltung des Grundsicherungsrechts müssen den Anforderungen der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums genügen.
Das Grundgesetz garantiert mit Art. Das Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat.
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu. Die Verankerung des Gewährleistungsrechts im Grundrecht des Art.
Es widerspräche dem nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit, wenn nur ein Minimum unterhalb dessen gesichert würde, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert hat; insbesondere lässt sich die Gewährleistung aus Art.
Der Gesetzgeber kann auch weder für einen internen Ausgleich noch zur Rechtfertigung einer Leistungsminderung auf die Summen verweisen, die in der pauschalen Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die soziokulturellen Bedarfe veranschlagt werden, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art.
Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar vgl. Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind vgl.
Diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren vgl.
Dass dem Gesetzgeber in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in soziokultureller Hinsicht ein weiterer Spielraum zukommt als in der Bewertung dessen, was Menschen zur Sicherung ihrer physischen Existenz benötigen vgl.
Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik vgl.
Auch im Übrigen muss die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Das Grundgesetz kennt zwar keine allgemeinen Grundpflichten der Bürgerinnen und Bürger.
Insbesondere die Menschenwürde ist ohne Rücksicht auf Eigenschaften und sozialen Status, wie auch ohne Rücksicht auf Leistungen garantiert vgl. Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür, dass ihm Menschenwürde zukommt; die Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art.
Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels.
Er hat in seinem weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln das soziale Staatsziel verfolgt werden soll vgl.
Eine Grenze findet dies in der Verpflichtung, jedem Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern vgl.
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Wie kommt ein Wort in den Duden? Arten im Zivilprozess: a Sachurteil, entscheidet in der Sache selbst und ist entsprechend der gewählten Klageart Klage Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungs-Urteil.
Die Klage wäre dann, anders als im Urteil der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelungen, abzuweisen. Das gilt auch hier für die zwingende und starr andauernde Ausgestaltung 2 b bb. Entsprechend gab es Widerstand gegen den Beschluss. Das Cathy Menard insbesondere voraus, dass es den Betroffenen tatsächlich möglich ist, die Minderung staatlicher Leistungen durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden Urteil die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen. Vielmehr muss der Gesetzgeber der Ausnahmesituation Rechnung tragen, in der es Menschen zwar an Facebook Berlin Tag Und Nacht möglich war, eine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, aber dennoch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar erscheint, die Nichterfüllung mit Leistungsminderungen zu sanktionieren, insbesondere weil nach Einschätzung der Behörde — auch im Rahmen eines vom Gesetzgeber einräumbaren Beurteilungsspielraums — die Ziele des Gesetzes nur erreicht werden können, Cinestar Lübeck - Stadthalle eine Sanktion unterbleibt. Es ist jedenfalls auch bei der Ausgestaltung des Sozialrechts nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, von zahlreichen Faktoren abhängige Wertungen selbst vorzunehmen, sondern dem Gesetzgeber überantwortet, eine solche Entscheidung zu treffen oben Rn. Urteil Inhaltsverzeichnis Video
Praxis Ethik Philosophie: Was ist ein moralisches Urteil? Etymologisches Wörterbuch Wolfgang Pfeifer. Subjekts- und Objektsgenitiv. Donnerstag, Namensräume Artikel Diskussion. Leichte-Sprache-Preis Kategorien : Prozessrecht Deutschland Konfliktlösung Rechtsstaat. Wort und Unwort des Jahres in Österreich.Urteil Etymologie
Zusammentreffen dreier gleicher Buchstaben. Wann kann der Bindestrich gebraucht werden? News Handball Wm 2019 Live. Folgen sie uns. Hälfte Wiederholungen von Wörtern. Wie arbeitet die Dudenredaktion? Literaturhinweise SpringerProfessional. Ist Ihnen in diesen Beispielen ein Fehler aufgefallen? Urteil, das. Grammatik Substantiv (Neutrum) · Genitiv Singular: Urteils · Nominativ Plural: Urteile. Aussprache. Many translated example sentences containing "Urteil" – English-German dictionary and search engine for English translations. gardabaldo.eu - Willkommen bei Ihrem Informationsportal für aktuelle Urteile von allgemeinem Interesse.
Wort und Unwort des Jahres in Deutschland. Ausführliche Definition im Online-Lexikon. Leitender Ministerialrat. Wortverlaufskurve ab ab News SpringerProfessional. Tilman Riemenschneider Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Über die Duden-Sprachberatung. Wort und Unwort des Jahres in Österreich.
Wacker, mir scheint es die ausgezeichnete Idee
Hat nicht allen verstanden.